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BGB § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte

BGB § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte

[ Auszug: Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschaft ... ]