[ Auszug: Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis
gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem
Gesellschaft ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]